Von Rolf Winkel
Das steht im Ausbildungsvertrag. Maximal sind nach Paragraph 20 des Berufsbildungsgesetzes vier Monate möglich. Die Probezeit kann auch kürzer sein aber niemals länger. In der Probezeit kann der Azubi im Prinzip jederzeit ohne weitere Voraussetzungen kündigen genauso leicht kann er aber auch entlassen werden. Theoretisch jedenfalls. Klar ist auf jeden Fall: Während der Probezeit stehst der Auszubildende unter verschärfter Kontrolle. Wichtig noch: Wer nach Ausbildungsabschluss in ein unbefristetes Arbeitverhältnis übernommen wird, hat keine erneute Probezeit.
Wenn eine Auszubildende schwanger wird, genießt sie nach dem Mutterschutzgesetz einen besonderen Kündigungsschutz. Dann darf der Ausbildungsbetrieb der Auszubildenden also nicht kündigen auch dann nicht, wenn sie noch in der Probezeit ist.