Urlaub

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Frage: Wann hat ein Azubi den ersten Urlaub?

Von Rolf Winkel

Zunächst die kurze Antwort: Möglicherweise erst nach einem halben Jahr. Wie viel Urlaub einem Azubi zusteht, ist im Ausbildungsvertrag geregelt und ist meistens durch einen Tarifvertrag vorgegeben. In den meisten Branchen gilt ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Bei einer Fünftagewoche sind das umgerechnet sechs Kalenderwochen. Ein Tarifvertrag gilt aber nur in den Betrieben, die in der jeweiligen Branche Mitglied im Arbeitgeberverband sind.

Auf jeden Fall gibt es aber den gesetzlichen Mindesturlaub. Danach stehen Jugendlichen unter 16 mindestens 30 Werktage Urlaub zu. Zur Erklärung: »Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- und Feiertage sind, es gilt dabei also die Sechs-Tage-Woche«, erläutert Michael Felser, Rechtsanwalt und Experte bei Urlaubsrecht.de. 30 Werktage, das entspricht damit also fünf Kalenderwochen.

Mit 16 Jahren sind es 27, mit 17 Jahren 25 Werktage. Das regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Für Volljährige beträgt der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage. Praktisch bedeutet das: Volljährige haben mindestens Anspruch auf vier Kalenderwochen Urlaub.

Wenn das Ausbildungsverhältnis nicht das volle Kalenderjahr besteht, erwirbt der Auszubildende anteilige Urlaubsansprüche. Bei einem Ausbildungsbeginn am 1. September steht dir 1/3 des Jahresurlaubs zu.

Allerdings

Erst ein halbes Jahr nach Beginn der Ausbildung muss der Chef erstmals Urlaub gewähren. Beispiel: Die Ausbildung beginnt am 1. September 2007. In diesem Fall muss der Chef seinem Auszubildenden erst ab März 2008 Urlaub gewähren – er kann es natürlich auch schon vorher tun. Der Urlaub soll, so Felser, allerdings »in den Berufsschulferien gewährt werden, so sieht es das Jugendarbeitsschutzgesetz vor«.

Eine besondere Regel gilt, wenn ein Ausbildungsverhältnis innerhalb eines Kalenderjahrs mindestens sechs Monate besteht, also etwa am 1. Juli oder früher begonnen hat. In diesem Fall steht dem Azubi nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. März 1984 (Aktenzeichen: 6 AZR 442/83) mindestens der volle gesetzliche Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. dem Bundesurlaubsgesetz zu. Dies gilt auch dann, wenn der anteilige tarifliche Urlaubsanspruch geringer ausfallen sollte.

Und noch etwas ganz Anderes

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