Von Rolf Winkel
Kindergeld steht grundsätzlich auch Eltern volljähriger Kinder zu auch den Eltern von Azubis. Es gibt je 164 Euro für die ersten beiden Kinder einer Familie, für das dritte Kind 170 Euro und für jedes weitere Kind 195 Euro. Diese staatlichen Leistungen sind als finanzielle Entlastung für Mütter und Väter gedacht. Die Eltern können das Geld aber auch an die Kinder weitergeben. Im Folgenden erfahren Sie, wann Ihnen Kindergeld zusteht.
Ganz wichtig ist zunächst: Kindergeld für volljährige Söhne oder Töchter gibt es für Eltern nur auf Antrag. Den Antrag stellen Sie als Eltern. Dieser lohnt sich zumeist und zwar dann, wenn das Kind
Während des Dienstes »ruht« die staatliche Kinderleistung. Allerdings kann nach dem Ende der Dienstzeit erneut ein Anspruch auf Kindergeld bestehen falls dann wieder eine oben genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt ist. Wichtig ist dabei: Für ehemalige Zivil- oder Wehrdienstleistende verschieben sich die Altersgrenzen für das Kindergeld um die Dauer des Dienstes. Für Ex-Dienstleistende wird damit länger Kindergeld gezahlt.
Wenn zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder auch zwischen zwei verschiedenen Ausbildungen bis zu vier volle Monate liegen, besteht in der Wartezeit ein Anspruch auf Kindergeld. Diese Voraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn die Schulzeit des Kindes beispielsweise Anfang Juli endet und die Ausbildung Anfang Dezember beginnt. Denn dazwischen liegen vier volle Monate.
Das Gleiche gilt auch für die Wartezeit zwischen Ausbildung und Dienstantritt. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) am 25. Januar 2007. Dabei kommt es so die obersten Finanzrichter nicht darauf an, ob das betroffene Kind nach der Dienstzeit erneut eine Ausbildung aufnehmen möchte. In der Klage ging es um einen knapp 22-Jährigen, der nach dem Ende seiner Ausbildung als KfZ-Mechaniker am 20. Juni 2005 bis zu seinem Dienstantritt am 1. Oktober des gleichen Jahres arbeitslos war. Die Richter hielten dies für eine »typische Unterhaltssituation« und sprachen dem klagenden Vater Kindergeld zu. Ihr Argument: »Die Suche nach einem Arbeitsplatz ist wegen des im Interesse der Allgemeinheit zu absolvierenden Dienstes erheblich erschwert, ohne dass es auf eine spätere Fortsetzung der Ausbildung ankäme« (Az: III R 23/06 ).
Wie hoch das Elterneinkommen ist, spielt für den Kindergeld-Anspruch keinerlei Rolle. Und auch minderjährige Kinder dürfen beliebig hohe Einkünfte erzielen. Anders bei Volljährigen: Deren anrechenbare Jahreseinkünfte dürfen maximal 7.680 Euro betragen. Schon lange wird aber vor bundesdeutschen Gerichten darum gestritten, was als Einkommen der Kinder anrechenbar ist.
Seit 2005 gilt: Neben dem Pauschbetrag für Werbungskosten müssen zumindest die Pflichtbeiträge, die die Söhne und Töchter zur Sozialversicherung zahlen, von ihrem Bruttoeinkommen abgezogen werden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in der Mutter aller neueren Kindergeldurteile am 11. Mai 2005 (Az: 2 BvR 167/02). Praktisch bedeutet das: Für Kindern mit sozialversicherungspflichtigen Einkünften gilt ein Grenzwert von etwa 10.750 Euro. Wenn sie Bruttoeinkünfte in dieser Höhe haben, fällt bei Sozialversicherungsbeiträgen von 20 Prozent und Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrags von derzeit 920 Euro jährlich das anrechenbare Einkommen auf 7.680 Euro.
Um das Kindergeld zu »retten« kann es sinnvoll sein, wenn ein Kind am Ende eines Kalenderjahrs zusätzliche Ausgaben für den Beruf oder die Ausbildung tätigt. So kann man etwa geplante Käufe vorziehen und Fachliteratur oder Software vorzeitig kaufen. Man kann auch Zusatzkurse buchen, die in engem Zusammenhang zur eigenen Ausbildung stehen. Auflistungen der in Frage kommenden Werbungskosten finden sich in allen Steuerratgebern. Bei der Anerkennung der Werbungskosten legen die Familienkassen die gleichen Maßstäbe an wie die Finanzämter.
Zum Nachweis der Werbungskosten gibt es bei den Familienkassen ein Extra-Formblatt (»Erklärung und Berechnung der Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit«). Ein Einzelnachweis der Kosten ist nur dann notwendig und sinnvoll, wenn die Werbungskosten höher als 920 Euro sind. Bei nachgewiesenen höheren Kosten wird zusätzlich jeweils nur die über diesen Pauschbetrag hinaus gehende Summe anerkannt.